Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland – „Tegernseer Gebräuche“  – Fassung 2023

Inhalt
Einleitung
Anwendungsbereich

ERSTER TEIL
1 Rechtliche Bestimmungen
1.1 Vertrag und Vertragsabschluss
1.1.1 Angebot, Rechnungserteilung und Zahlungsweise
1.1.2 Erfüllungsort/Gerichtsstand
1.1.3 Allgemeine Kreditwürdigkeit
1.2 Fachspezifische Regelungen
1.2.1 Mengen
1.2.2 Maße
1.2.3 Transport
1.3 Lieferung
1.3.1 Besichtigung und Übernahme
1.3.2 Verladung und Versand
1.3.3 Abnahme und Lieferung
1.4 Gewährleistung
1.4.1 Beschädigung und Verlust der Ware während der Beförderung
1.4.2 Mängelrüge
1.4.3 Höhere Gewalt

ZWEITER TEIL
2 Produktspezifische Bestimmungen
2.1 Nadelschnittholz
2.1.1 Gütebestimmungen/Sortierung
2.1.2 Maßhaltigkeit/Lieferfeuchte
2.1.3 Holzfeuchteangaben
2.1.4 Vermessung
2.1.5 Deck- und Durchschnittsbreiten
2.1.6 Güteklassenbeurteilung
2.2 Laubschnittholz
2.2.1 Gütebestimmungen/Sortierung
2.2.2 Maßhaltigkeit/Lieferfeuchte
2.2.3 Vermessung
2.2.4 Übernahme
2.3 Furniere
2.3.1 Übernahme und Vermessung
2.3.2 Furniermuster
2.3.3 Verpackung

ANHANG A
Güteklassen für Nadelschnittholz
A.1 Gütemerkmale
A.1.1 Fichte, Tanne
A.1.2 Kiefer und Weymouthskiefer
A.1.3 Lärche, Douglasie
A.2 Güteklassen – Bretter und Bohlen, sägerau (unbearbeitet)
A.2.1 Fichte, Tanne
A.2.2 Kiefer
A.2.3 Weymouthskiefer
A.2.4 Lärche, Douglasie
A.2.5 Fichte, Tanne, Kiefer, Weymouthskiefer, Lärche, Douglasie
A.3 Güteklassen – Bretter und Bohlen, gehobelt
A.3.1 Fichte, Tanne, Kiefer, Weymouthskiefer, Lärche, Douglasie
A.4 Latten, Kreuzholz, Rahmen, Kantholz
A.4.1 Fichte, Tanne, Kiefer, Lärche, Douglasie

ANHANG B

Gebräuche für die Vermittlung von Geschäften im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland (Maklergebräuche)
B.1 Bestimmungen
B.1.1 Form des vermittelten Vertrages
B.1.2 Haftung
B.1.3 Maklerlohn
B.1.4 Kunden- bzw. Lieferantenschutz
B.1.5 Tätigwerden zweier Makler
B.1.6 Erfüllungsort

ANHANG C
Warengruppen im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland

ANHANG D
Glossar

Beteiligte Verbände

Einleitung
Mit vorliegender Fassung der Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland
(meist als „Tegernseer Gebräuche“ oder kurz „TG“ bezeichnet) wurde eine sechsjährige Überarbeitungszeit
des Dokuments abgeschlossen.
Die Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland stellen ein besonderes
Werk dar: Sie werden von keiner Institution festgelegt, sondern sind schriftliche Dokumentation
gelebten Brauchtums. Erstmalig wurden sie 1950 von Verbänden der Holzwirtschaft am Tegernsee
festgestellt. Neufassungen wurden in den Jahren 1956, 1961 und 1985 veröffentlicht. Diese
als „Tegernseer Gebräuche“ bezeichneten Festlegungen sind vielfach durch Gerichtsurteile als
Handelsgebräuche i. S. d. § 346 HGB bestätigt worden. Handelsgebräuche bilden die gängige
Praxis ab und werden regelmäßig angewendet.
Die Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland können auch dann herangezogen
werden, wenn durch betreffende Vertragsparteien keine anderen Vereinbarungen,
etwa in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart wurden, diese aus formalen Gründen
unwirksam sind oder Regelungen zu spezifischen Fragen fehlen. In diesen Fällen gelten
die Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland unter Berufung auf das
Handelsgesetzbuch nach § 346 HGB auch ohne gesonderte Vereinbarung.
Die Neufeststellung konnte mit der Verabschiedung dieses Dokuments am 4. Juli 2023 abgeschlossen
werden.
Änderungsübersicht:
Gegenüber der Fassung von 1985 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Titel in Anlehnung an andere Handelsgebräuche angepasst
b) Grundlegende Anpassung der Struktur, um die Lesbarkeit zu erhöhen
c) Präzisierung des Anwendungsbereiches
d) Neufeststellung des aktuellen Brauchtums im Handel mit Holz und Holzprodukten durch
die beteiligten Verbände
e) Ausschluss der produktspezifischen Bestimmungen von Grubenholz und Holzwerkstoffen
in Teil 2
f) Anpassung der Sortierungen in Anhang A an handelsübliche Sortimente
g) Neufeststellung der Maklergebräuche in Anhang B
h) Neuer Anhang C, Warengruppen im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland
i) Neuer Anhang D, Glossar

Anwendungsbereich
Dieses Dokument gilt im inländischen Handel mit Holz und Holzprodukten.
Dieses Dokument gilt nicht zwischen der Forstwirtschaft und ihren Abnehmern.

Teil 1 legt rechtliche Bestimmungen im Handel mit Holz und Holzprodukten wie Rundholz,
Schnittholz, Hobelware, Holzwerkstoffe, Holzfußböden und weiteren in Anhang C beispielhaft
aufgeführten Warengruppen fest.

Teil 2 legt produktspezifische Bestimmungen für Nadel- und Laubschnittholz sowie Furnier fest.
Anhang A legt Güteklassen für Nadelschnittholz für allgemeine Verwendungszwecke fest.
Anhang B legt Gebräuche für die Vermittlung von Geschäften im Handel mit Holz und Holzprodukten
in Deutschland (Maklergebräuche) fest.

HINWEIS: Zum besseren Verständnis des Dokuments sind mit einem * gekennzeichnete Fachbegriffe
im Glossar (Anhang D) erläutert.

ERSTER TEIL
1 Rechtliche Bestimmungen
Dieser Teil legt rechtliche Bestimmungen im Handel mit Holz und Holzprodukten wie Rundholz,
Schnittholz, Hobelware, Holzwerkstoffe, Holzfußböden und weiteren in Anhang C beispielhaft
aufgeführten Warengruppen fest.
1.1 Vertrag und Vertragsabschluss
1.1.1 Angebot, Rechnungserteilung und Zahlungsweise
a) Ein Angebot ist für die Dauer von zwei Wochen nach Zugang verbindlich, es sei
denn, das Angebot ist ausdrücklich freibleibend oder unverbindlich erstellt worden.
Rahmenverträge oder Daueraufträge bleiben davon unberührt.
b) Eine Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtags
erteilt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Vereinbarte Teilzahlungsfristen beginnen
mit diesem Tag zu laufen.
c) Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nicht anders vereinbart, auf
die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
d) Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein anderes Zahlungsziel zur Übung geworden
oder vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
Skontoregelungen werden üblicherweise im Kaufvertrag oder der Rechnung
ausgewiesen.
1.1.2 Erfüllungsort/Gerichtsstand
a) Beim Versendungskauf ist Erfüllungsort für die Lieferung der Ort, an dem sich die
Ware zum Zweck des Versandes oder einer vereinbarten Übergabe an den Käufer
befindet. Ist Lieferung frei Empfangsort vereinbart, ist dieser der Erfüllungsort.
b) Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie sonstige Leistungen des Käufers
ist der Sitz des Verkäufers.
c) Bei Lohnaufträgen ist der Sitz des Auftragnehmers Erfüllungsort.
d) Gerichtsstand ist, wenn nicht anders vereinbart, der Sitz des Verkäufers; bei Lohnaufträgen
ist der Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
1.1.3 Allgemeine Kreditwürdigkeit
a) Bei Vertragsabschluss werden Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers
vorausgesetzt.
b) Ergeben sich gegen diese Annahme später aufgrund nachweisbarer Tatsachen (z. B.
negative Bonitätsauskünfte) begründete Bedenken, kann der Verkäufer nicht ohne
weiteres von den eingegangenen Verpflichtungen zurücktreten. Ihm steht jedoch
das Recht zu, Leistung Zug um Zug, Vorauszahlung, sofortige Begleichung offener
Rechnungsbeträge oder Sicherstellung vom Käufer zu verlangen. Kommt der Käufer
diesem Verlangen innerhalb angemessener Fristsetzung nicht nach, darf der
Verkäufer ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten.

1.2 Fachspezifische Regelungen
1.2.1 Mengen
a) Mengenbezeichnungen wie „ca.“, „etwa“, „rund“ und ähnliche berechtigen den Verkäufer,
bis zu 10 % mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern.
b) Wenn die Menge durch die Bezeichnung „von … bis …“ ausgedrückt ist, darf der Verkäufer
nicht weniger als die Mindestmenge und nicht mehr als die Höchstmenge
liefern.
c) Die Ausdrücke „ca.“, „etwa“ oder ähnliche in Verbindung mit der Bezeichnung „von
… bis …“ bleiben unberücksichtigt.
1.2.2 Maße
a) Sind Durchschnittslängen vereinbart, gilt als Durchschnitt die Teilung sämtlicher
Längen (gesamte laufende Meter) durch die Stückzahl ohne Rücksicht auf Breiten.
Entsprechendes gilt für Durchschnittsbreiten.
b) Ist die Lieferung von Durchschnittsabmessungen vereinbart, sind bei Zusätzen wie
„ca.“, „etwa“ Über- bzw. Unterschreitungen bis zu 5 % zulässig.
c) Sind Längen oder Breiten durch Angabe einzuhaltender Maßtoleranzen ausgedrückt,
z. B. „Längen 3 m – 6 m“ oder „Breiten 20 cm bis 30 cm“, dann hat der Verkäufer
die Wahl, beliebige Abmessungen innerhalb der festgesetzten Maßgrenzen
zu liefern. Jedoch muss eine Durchschnittslänge bzw. Durchschnittsbreite erreicht
werden, die der Mindestabmessung plus ein Drittel der vereinbarten Differenz
entspricht.
d) Wird die Einhaltung von Mindestdurchschnittslängen und/oder Mindestdurchschnittsbreiten
vereinbart, dürfen diese nicht unterschritten werden.
e) Ist die Lieferung verschiedener Längen zugelassen, aber gleichmäßige Längenverteilung
vereinbart, muss von jeder Länge ungefähr die gleiche Menge in Kubikmetern
geliefert werden. Sinngemäß gilt das Gleiche, wenn die Lieferung gleichmäßig
verteilter Breiten vereinbart ist.
f) Die Bestimmungen zu b) bis e) sind maßgebend für die Gesamtmengen, nicht für
Teillieferungen.
g) Die Ausdrücke „ca.“, „etwa“ und ähnliche in Verbindung mit der Bezeichnung „von
… bis …“ bleiben unberücksichtigt.
1.2.3 Transport
a) Falls der Umfang der Sendung durch Gewichts- und Volumenangaben nicht genau
festgelegt ist, bedeutet:
— „LKW“ und ähnliche Bezeichnungen das für einen Fernlastzug max. zulässige
Ladegewicht (zzt. 20 t – 25 t);
— „Waggon“ und ähnliche Bezeichnungen das für den jeweiligen Waggon max.
zulässige Ladegewicht. Falls kein Waggontyp vereinbart ist, gilt ein Vierachs-
Rungenwagen.
b) Bei einem ungünstigen Verhältnis zwischen den Abmessungen der verladenen
Produkte und der Ladefläche ist es zulässig, dass eine LKW- bzw. Waggonladung im
Einzelfall weniger als das max. zulässige Ladegewicht umfasst.
c) Falls durch unzureichende Auslastung der Transportkapazitäten vermeidbare
Kosten entstehen, werden diese vom Verursacher getragen (sog. „Fehlfracht“).
1.3 Lieferung
1.3.1 Besichtigung und Übernahme
a) — Eine Übernahme findet nach vorheriger Vereinbarung statt. Sie dient der Überprüfung
der Qualität und Dimension der Ware und schließt nachträgliche Reklamationen
aus. Durch die Übernahme erkennt der Käufer die vom Verkäufer
zur Besichtigung und Überprüfung bereitgestellte Ware als vertragsmäßige
Leistung an. Die Übernahme schließt die Zustimmung zu all jenen Eigenschaften
(Qualität, Sortierung, Abmessung, Holzfeuchte usw.) ein, deren Überprüfung
erfolgt ist oder deren Überprüfung dem Käufer bei Anwendung der im
Holzgeschäft üblichen Aufmerksamkeit und Fachkenntnis möglich war. Vorbehalten
bleiben die genaue Feststellung der Menge und die richtige Erfüllung
vereinbarter Dimensionsverteilung.
— Das Ergebnis einer Übernahme ist an Ort und Stelle in einem Übernahmeprotokoll
festzuhalten und möglichst von den Vertragsparteien zu unterschreiben.
— Ist nur eine Teilpartie der insgesamt verkauften und zu liefernden Menge besichtigt
worden, ist die Gesamtpartie nur dann anerkannt, wenn dies ausdrücklich
vereinbart wurde. Dabei gilt, dass die bei der besichtigten Teilpartie
feststellbar gewesene Qualität für die Gesamtpartie maßgebend und für die
weiteren Teilpartien anzunehmen ist.
b) Nimmt der Käufer die vereinbarte Übernahme trotz befristeter Aufforderung und
Androhung der Verzugsfolgen nicht vor, gilt sie als erfolgt, wenn der Verkäufer nicht
vorzieht, Nachfrist zu setzen.
c) Hat der Verkäufer die Ware auf Verlangen umgesetzt, kann der Käufer die nochmalige
Stapelung nur verlangen, wenn dies zuvor vereinbart wurde oder er die Kosten
übernimmt.
d) Übernommene Ware lagert auf Gefahr und Rechnung des Verkäufers, solange sich
der Käufer nicht in Abnahmeverzug befindet oder die Ware noch nicht in das Eigentum
des Käufers übergegangen ist.
1.3.2 Verladung und Versand
a) — Der Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben auf dem Frachtbrief.
— Die Vertragspartei, die sich die Anwendung von Ausnahmetarifen sichern will,
hat das Transportgut entsprechend den Tarifbestimmungen zu bezeichnen.
Hat der Käufer die für die Ausfüllung des Frachtbriefes erforderlichen Angaben
zu machen, muss er sie dem Absender rechtzeitig bekanntgeben.
— Der Verkäufer hat alle zur Versandabfertigung notwendigen Formalitäten zu
besorgen. Außerdem hat er dem Käufer unverzüglich von jeder einzelnen Sendung
Nummer und Inhalt des Wagens – möglichst auch das Gewicht – mitzuteilen
sowie die Spezifikationen (z. B. Aufmaßliste, Lieferschein o. ä.) der verladenen
Ware einzusenden.
b) — Wurde frachtfreie Lieferung durch den Verkäufer vereinbart, kann er die Sendung
unfrei abfertigen und verlangen, dass der Käufer die entstehenden
Frachtkosten bei Empfang der Ware zins- und skontofrei vorlegt.
— Für die spätere Verrechnung der Vorlage hat der Käufer dem Verkäufer auf
Wunsch Frachtbelege gegen Rückgabe auszuhändigen und die Ansprüche
aus dem Frachtvertrag schriftlich für den Fall abzutreten, dass solche geltend
gemacht werden müssen. Gleiches gilt für Sendungen, die mit Zollabgaben
belastet sind.
c) — Die Ware ist so zu verladen, dass sie mithilfe der für die Ware üblichen technischen
Hilfsmittel (z. B. Gabelstapler, Kran) entladen werden kann.
— Wenn Gabelstapler-, Kran- oder Paletten-Verladung erfolgt, ist das Höchstgewicht
der Pakete, Bündel oder Paletten vor der Lieferung zu vereinbaren. Wenn
nicht anders vereinbart, beträgt das Gewicht der Pakete, Bündel oder Paletten
max. 3 t.
— Die Ware ist so zu verladen, dass sie während Verladung und Transport verladebedingt
keine Wertminderung erleidet. Insbesondere sind Vorkehrungen zu
treffen, damit die Ware nicht beschädigt oder verschmutzt wird; Holzprodukte
mit definierter Holzfeuchte, wie z. B. Schnittholz, Hobelware, Holzwerkstoffe
und Furniere sind gegen Nässe zu schützen.
— Stellt der Käufer den LKW, haftet der Verkäufer nicht für Schäden an der Ware,
die sich aus dem Zustand des Fahrzeugs und der Schutzabdeckung ergeben.
— Beim Bahnversand sind Planen und Wagendecken nach Ankunft der Ware unverzüglich
und in trockenem Zustand auf Kosten des Käufers zurückzusenden.
Bei verzögerter Rücksendung hat der Käufer Leihgebühr für die Verzugszeit zu
zahlen.
d) Die für Transport und Schutz der Ware erforderlichen Warenumschließungen, Sparund
Versteifungslatten sind im Preis inbegriffen. Schutzbretter, Zwischenhölzer und
Paletten, die beim Käufer verbleiben, darf der Verkäufer in Rechnung stellen.
e) Kosten für die Überführung der Ware auf das Anschlussgleis des Empfängers trägt
der Käufer, falls nicht anders vereinbart. Stellgebühren und andere kleine Kosten
(z. B. Avisierungsgebühr) gelten als Bestandteil der Fracht.
f) Ist „frei LKW verladen“, „frei Waggon verladen“ oder „frei Schiff verladen“ zu liefern,
trägt der Käufer die nach ordnungsgemäßer Beladung entstehenden Kosten. Ist
„frei LKW Empfänger“, „frei Waggon Empfangsstation“ oder „frei Schiff Empfangshafen“
zu liefern, trägt der Käufer die nach Ankunft dort entstehenden Bugsier-,
Löschungs- und sonstigen Kosten, wie Ufer-, Kran- und Liegegeld, Zollabfertigungsgebühren
und dergleichen. Ist „frei Kai Empfangshafen“ zu liefern, trägt der Verkäufer
die Umschlagskosten. Ist „frei Kai Versandhafen“ zu liefern, gehen die Entladekosten
(LKW, Waggon) zu Lasten des Käufers.
g) Weicht der Verkäufer ohne Zustimmung des Käufers von der vereinbarten Beförderungsart
ab, trägt der Verkäufer sich daraus ergebende zusätzliche Risiken und
Kosten.
1.3.3 Abnahme und Lieferung
a) Die Abnahme gekaufter Ware hat, wenn nicht anders vereinbart, binnen zehn
Kalendertagen nach Bereitstellung und Aufforderung zu erfolgen.
b) Bei Kaufabschlüssen mit Vereinbarung auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung,
ist die Ware auf schriftliches Ersuchen des Verkäufers spätestens drei Monate nach
Abschluss abzunehmen. Der Abschluss gilt als hinfällig, wenn bis zum Ablauf dieser
drei Monate nach Kaufabschluss von keiner Seite eine Erklärung erfolgt.
c) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bei Lieferung ab Versandort vor
Fristablauf versandt oder bei vereinbarter Abholung seitens des Käufers durch den
Verkäufer bereitgestellt ist. Dies gilt nicht bei vereinbarten Lieferterminen.
d) Die Entladung aller Waren geschieht, wenn nicht anders vereinbart, durch den
Käufer.
1.4 Gewährleistung
1.4.1 Beschädigung und Verlust der Ware während der Beförderung
a) Der Empfänger einer beschädigten Sendung hat auch für den Fall, dass der Verkäufer
das Transportrisiko trägt, alles zu tun, um die Unterlagen für den Schadensbeweis
zu erlangen, soweit erforderlich auch amtliche Tatbestandsaufnahmen
oder Sachverständigengutachten. Auf Verlangen des Verkäufers hat er diesem die
Unterlagen der Beweissicherung zu überlassen.
b) Die qualitative Verschlechterung einer Ware geht zu Lasten des Verkäufers, wenn
sie auf eine Abweichung zurückzuführen ist, den die Ware im Widerspruch zum
Vertrag bereits bei der Aufgabe der Sendung hatte. Das Gleiche gilt, wenn die Verladung
und die Verpackung nicht ordnungsgemäß erfolgt sind.
c) Die Punkte 1.4.1 a) und b) gelten sinngemäß bei einem Verlust von Ware während
der Beförderung.
1.4.2 Mängelrüge
a) Der lagerhaltende* Käufer ist grundsätzlich verpflichtet, die Sendung in Empfang
zu nehmen, sofern eine Bestellung vorliegt. Dies bedeutet nicht, dass die Ware als
abgenommen gilt (die Käuferrechte bleiben unberührt). Bis zur Abnahme hat der
Käufer die Ware sachgemäß zu behandeln und zu lagern.
b) Beanstandungen der Ware (Mängelrüge) durch den Käufer sind wie folgt zu erheben
und an den Verkäufer zu übermitteln:
— unverzüglich nach gegebener Möglichkeit zur Besichtigung und Prüfung, spätestens
aber innerhalb von 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim
Käufer oder dessen Beauftragten;
— in Textform, zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail unter genauer Angabe
− der beanstandeten Ware (z. B. Warenkurzbezeichnung, bei mehreren Positionen
einer Lieferung die betroffene Position),
− der behaupteten Mängel (z. B. mithilfe von Maßlisten, Fotos oder Videos)
und
− des Lagerortes.
Ist die Lieferung frischer/ungetrockneter Ware vereinbart, verringert sich die Rügefrist
bei Verfärbungen auf sieben Kalendertage.
c) — Die Beanstandung verdeckter Mängel* hat analog zu b) unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 14 Kalendertagen nach deren Erkennbarkeit zu erfolgen.
— Äußerlich nicht erkennbare – auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende
– Abweichungen von der vereinbarten Holzqualität, die aufgrund der
natürlichen Eigenschaften des Holzes* auftreten, können nicht als verdeckte
Mängel gerügt werden. Ausgenommen sind dabei arglistiges Verschweigen
oder grobes Verschulden des Verkäufers.
d) Fehlen bei Eingang der Ware die Aufmaßlisten, werden sie durch den Käufer beim
Verkäufer angefordert. Die Fristen unter b) beginnen in diesem Fall bei Mängeln,
zu deren Feststellung die Aufmaßliste erforderlich ist, erst mit dem Eingang der
Aufmaßliste.
e) — Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen,
d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis
eine Einigung über die Abwicklung der Mängelrüge erzielt ist bzw. dem Verkäufer
die Möglichkeit zur Besichtigung oder Beweissicherung durch einen
Sachverständigen gegeben wurde; die Feststellungen des Sachverständigen
sind nicht bindend.
— Der Verkäufer muss von der Möglichkeit der Besichtigung der bemängelten
Ware oder der Beweissicherung innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang
der Beanstandung Gebrauch machen.
f) — Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Besichtigung innerhalb der oben
genannten Frist (zehn Kalendertage) nach Eingang der Beanstandung keinen
Gebrauch, kann der Käufer über die bemängelte Ware verfügen, wenn er sich
selbst den Beweis durch einen unabhängigen Sachverständigen gesichert hat.
— Bei Beweissicherung durch Käufer und Verkäufer kann der Käufer über die
Ware nicht verfügen, wenn die Gutachten der Sachverständigen voneinander
abweichen. Es besteht die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren oder eine Arbitrage
zu vereinbaren und durchzuführen.
g) Teile einer Lieferung (z. B. Positionen in Lieferscheinen oder einzelne Artikel), die
nicht Bestandteil der Reklamation sind, bleiben vom Verfügungsverbot unberührt.
h) Der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte an der Ware, wenn er seinen
Verpflichtungen aus Ziffern b) bis g) nicht ordnungsgemäß und vollständig nachkommt.
i) Ist der Minderwert einer beanstandeten Ware im Verhältnis zum Gesamtwert der
Sendung unter Berücksichtigung der Art und Güte des Sortiments von geringem
Umfang, steht dem Käufer Anspruch auf Preisminderung zu.
j) Probelieferungen unterliegen keiner Bemängelung, wenn handelsübliche Durchschnittsware
oder Ware geliefert wird, die von der vereinbarten Beschaffenheit
nicht wesentlich abweicht. Auch bei wesentlicher Abweichung ist der Anspruch auf
Nachlieferung und Schadensersatz ausgeschlossen.
k) Wird die Ware zurückgewiesen, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die beanstandete
Ware, auch wenn bereits anderweitig darüber verfügt ist, mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln und Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden.
Sofern ein eigener Lagerplatz nicht zur Verfügung steht, hat der Käufer für
sachgemäße Lagerung auf Rechnung dessen, den es angeht, zu achten.
l) Ist die Ware auf dem Lagerplatz des Käufers eingelagert, ist dieser berechtigt, sie
anderweitig auf Kosten des Verkäufers einzulagern, falls dieser binnen vier Wochen
nach Beanstandung nicht über die Ware verfügt.
m) Steht fest, dass der Käufer die Ware nicht abnimmt, hat er auf Verlangen des Verkäufers
die Ware wieder zu verladen und zu versenden, sofern ihm der Verkäufer
die Frachtkosten und sonstigen notwendigen Aufwendungen bezahlt. Unaufgefordert
darf der Käufer die Ware nur dann zurücksenden, wenn er mit Frist von drei
Wochen vergeblich zur Verfügung über die Ware aufgefordert hat.
n) Auf Lagergebühr in ortsüblicher Höhe hat der Käufer bei Lagerung erst Anspruch,
wenn feststeht, dass die Ware nicht abgenommen wird und wenn seit diesem
Zeitpunkt mindestens zehn Kalendertage verstrichen sind.
1.4.3 Höhere Gewalt
a) Wird die vertragsmäßige Erfüllung durch ein Ereignis höherer Gewalt unmöglich,
verlängert sich die Erfüllungsfrist um die Dauer der durch die höhere Gewalt eingetretenen
Behinderung, sofern die Verlängerung für Käufer und Verkäufer zumutbar
erscheint.
b) Die Vertragsparteien haben einander zu benachrichtigen, wenn die vertragsmäßige
Erfüllung durch das Eintreten höherer Gewalt gefährdet erscheint. Beträgt die
Dauer der Behinderung gemäß 1.4.3 a) voraussichtlich mehr als drei Monate, steht
es den Parteien frei, ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag zurückzutreten. Wird
eine solche Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses der
höheren Gewalt von keiner Vertragspartei abgegeben, gilt der Vertrag stillschweigend
als aufgehoben.
c) Bei Rundholzgeschäften ist der Verkäufer berechtigt, in Fällen höherer Gewalt anstelle
des vertraglich vereinbarten Holzes, Holz gleicher Art, Güte und Dimension
aus einem anderen Waldgebiet zu liefern. Sollten höhere Transportkosten entstehen,
gehen diese zu Lasten des Verkäufers.

ZWEITER TEIL
2 Produktspezifische Bestimmungen
Dieser Teil legt produktspezifische Bestimmungen für Nadel- und Laubschnittholz sowie Furnier
für allgemeine Verwendungszwecke fest.
HINWEIS: Holzprodukte für spezielle Verwendungszwecke können anderweitig (z. B. in europäischen
oder nationalen Normen) geregelt sein. Entsprechende Anforderungen sind zwischen
den Vertragsparteien zu vereinbaren.
2.1 Nadelschnittholz
2.1.1 Gütebestimmungen/Sortierung
a) Nadelschnittholz ist in der vereinbarten Qualität zu liefern. Merkmale sind nach Art
und Umfang in dem Maß zulässig, das in den vereinbarten Güteklassen und Sortimenten
festgelegt ist.
b) Nadelschnittholz wird, wenn nicht anders vereinbart, in Güte- bzw. Schnittklassen
nach Anhang A geliefert.
c) Beim Verkauf unsortierter sägefallender Ware darf nichts aussortiert werden.
2.1.2 Maßhaltigkeit/Lieferfeuchte
a) Die Lieferfeuchte ist je nach Verwendungszweck zu vereinbaren.
b) Nadelschnittholz ist so einzuschneiden, dass die Ware bei der vereinbarten Lieferfeuchte
maßhaltig ist.
c) Ist die Lieferung trockener Ware vereinbart (vgl. 2.1.3), ist Nadelschnittholz so einzuschneiden,
dass es im trockenen Zustand maßhaltig ist.
d) Ist die Lieferung frischer Ware (vgl. 2.1.3) oder keine Lieferfeuchte vereinbart, entspricht
das Einschnittsmaß dem Bestell- und Berechnungsmaß.
e) Bei höchstens 10 % der Stückzahl dürfen Breiten bis 2 % und Dicken bis 3 % unterschritten
werden.
2.1.3 Holzfeuchteangaben
a) Ein Stück Nadelschnittholz gilt als
— trocken, wenn die mittlere Holzfeuchte* höchstens 20 % beträgt;
— angetrocknet („halbtrocken“), wenn die mittlere Holzfeuchte höchstens 30 %
beträgt, bei Querschnitten über 200 cm2 höchstens 35 %;
— frisch, ohne Begrenzung der Holzfeuchte;
— verladetrocken, wenn es je nach Holzart und Jahreszeit eine Holzfeuchte aufweist,
die Schäden durch eigene Feuchte während des Transportes bei üblicher
Beförderungsdauer ausschließt.
b) Bei trockener und angetrockneter Ware dürfen 20 % der Stückzahl unter Berücksichtigung
natürlicher Feuchteschwankungen über den angegebenen Grenzwerten
liegen.
2.1.4 Vermessung
a) Besäumtes Nadelschnittholz wird, wenn nicht anders vereinbart, stückweise vermessen.
b) Unbesäumtes Nadelschnittholz wird stückweise in der Mitte vermessen:
— auf der schmalen und breiten Seite verglichen,
— schmalseitig mit einer Baumkante oder
— blockliegend.
c) Anfallende Seitenware anderer Dicken als das Hauptprodukt bis einschließlich 33
mm sowie obere und untere Seitenbretter bis einschließlich 33 mm bei gleichen
Dicken wie das Hauptprodukt und Einzelbretter bis 33 mm werden schmalseitig gemessen.
d) Alle Maße werden auf volle Zentimeter nach unten abgerundet, wobei 1 % Abweichung
unberücksichtigt bleibt. Das gilt nicht für Dimensions- und Listenware.
e) Bei gespundeter sowie bei gespundeter und gehobelter Ware wird das nach der
Bearbeitung vorhandene Profilmaß* in Millimeter berechnet.
f) Bei glattkantig gehobelter Ware gilt das nach Bearbeitung vorhandene Breitenmaß,
bei Ware mit Wechselfalz gilt das nach Verarbeitung vorhandene Breitenmaß mit
Falz in Millimetern.
g) Die Längenvermessung erfolgt nach ganzen, halben und viertel Metern, bei Stammund
Blockware auch in Dezimetern, bei Dimensions- und Listenware sowie in fixen
Längen bestellter Ware nach vollen Zentimetern.
h) Bei unbesäumter Ware wird das Längen- und Breitenmaß, oder auf Wunsch des
Käufers die Stammnummer, an der Maßstelle erkennbar aufgeschrieben. Gleiches
gilt für besäumte Ware, für die Maßvergütungen gewährt werden.
2.1.5 Deck- und Durchschnittsbreiten
a) — Für unbesäumte Bretter* und Bohlen* gelten, wenn nicht anders vereinbart, in
allen Güteklassen folgende Mindestdeckbreiten*:
Dicke / Mindestdeckbreite (Maße in mm)
≤19 / 80
20–30 / 100
31–40 / 120
≥41 / 140
— Einzelne Bretter und Bohlen mit geringerer Deckbreite dürfen mitgeliefert
werden, wenn der Teil, der die zulässige Deckbreite nicht erreicht, nicht mitgemessen
wird.
Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland – Fassung 2023 15
b) — Für Kiefern-, Lärchen- und Douglasien-Block-/Stammware* gelten folgende
Mindestdurchschnittsbreiten*:
Dicke / Mindestdeckbreite (Maße in mm)
≤19 / 200
20–30 / 230
31–40 / 250
≥41 / 270
— Unter 2.1.5 b) aufgeführte Mindestdurchschnittsbreiten dürfen an einzelnen
Brettern und Bohlen bis max. 40 mm unterschritten werden.
2.1.6 Güteklassenbeurteilung
a) Bei stückweiser Sortierung ist für die Beurteilung der Güteklasse die bessere Seite
maßgebend. Die schlechtere Seite muss mindestens der nachfolgenden Güteklasse
entsprechen. Ist dies nicht der Fall, wird die Ware um eine Klasse höher als die
schlechtere Seite eingestuft.
b) Die unter a) aufgeführten Bestimmungen gelten auch für Dicken unter 16 mm,
die im Originalschnitt erzeugt worden sind. Bei Spaltware ist die Güteklasse des
Originalbretts vor dem Spalten maßgebend.
c) Bei einseitig gehobelter Ware ist die gehobelte Seite, bei zweiseitig gehobelter
Ware, die bessere Seite zu beurteilen.
d) Im Maß vergütete Abweichungen sind bei der Einstufung in die jeweiligen Güteklassen
außer Acht zu lassen.
e) Stücke von besonders hochwertiger Beschaffenheit dürfen unerheblich von den
festgesetzten Gütebestimmungen abweichen.

2.2 Laubschnittholz
2.2.1 Gütebestimmungen/Sortierung
a) Laubschnittholz ist in der vereinbarten Qualität zu liefern. Merkmale sind nach Art
und Umfang in dem Maß zulässig, das in den vereinbarten Güteklassen und Sortimenten
festgelegt ist.
b) Laubschnittholz wird, wenn nicht anders vereinbart, mit normalem Wuchs geliefert.
Für vorkommende grobe Abweichungen erfolgt eine Maßvergütung in entsprechender
Lange und/oder Breite (z. B. faule Äste, kranke und angestockte Stellen,
Risse, auch Frostrisse, Ringschäle, stellenweise Fraßgänge). Für gerade Risse erfolgt
keine Maßvergütung. Verschnittenes, stark drehwüchsiges und verstocktes (verdorbenes)
Holz darf zurückgewiesen werden.
2.2.2 Maßhaltigkeit/Lieferfeuchte
a) Die Lieferfeuchte ist je nach Verwendungszweck zu vereinbaren.
b) Laubschnittholz ist so einzuschneiden, dass die Ware bei der vereinbarten Lieferfeuchte
maßhaltig ist.
c) Ist zum Zeitpunkt des Einschnittes keine Lieferfeuchte vereinbart, ist Laubschnittholz
so einzuschneiden, dass es bei einer Messbezugsfeuchte von 18 % maßhaltig ist.
d) Laubschnittholz wird in Längen von 3 m – 6 m gehandelt. Bis zu 15 % der Menge
dürfen in Längen von 2,5 m – 2,9 m geliefert werden. Dicken unter 20 mm dürfen in
Längen von 2 m aufwärts geliefert werden.
e) Bei Bunt- und Obsthölzern* sind alle Längen handelsüblich.
f) Längenangaben erfolgen in 10 cm-Schritten.
g) Laubschnittholz gilt als verladetrocken, wenn es je nach Holzart und Jahreszeit eine
Holzfeuchte aufweist, die Schäden durch eigene Feuchte während des Transportes
bei üblicher Beförderungsdauer ausschließt.
2.2.3 Vermessung
a) Besäumtes Laubschnittholz wird, wenn nicht anders vereinbart, stückweise vermessen.
b) Unbesäumtes Laubschnittholz wird stückweise in der Mitte vermessen:
— auf der schmalen und breiten Seite verglichen,
— schmalseitig mit einer Baumkante oder
— blockliegend.
c) Anfallende Seitenware mit anderen Dicken als das Hauptprodukt bis einschließlich
33 mm sowie obere und untere Seitenbretter bis einschließlich 33 mm bei gleichen
Dicken wie das Hauptprodukt und Einzelbretter bis 33 mm werden schmalseitig gemessen.
d) Bei der Längenvermessung wird das Maß auf volle 10 cm abgerundet.
e) Bei Eichenschnittholz wird gesunder, fester Splint mitgemessen. Schadhafter, loser
Splint (z. B. mit Fäulnis oder Insektenfraß) wird nicht mitgemessen (vergütet).
2.2.4 Übernahme
Laubschnittholz wird in der Regel auf Besichtigung (auf Besicht) gekauft und durch den
Käufer am Lagerort der Ware übernommen. Für Besichtigung und Übernahme gelten
die unter 1.3.1 aufgeführten Gebräuche.

2.3 Furniere
2.3.1 Übernahme und Vermessung
a) Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Übernahme und Vermessung am Lagerort
des Verkäufers. Für Besichtigung und Übernahme gelten die unter 1.3.1 aufgeführten
Gebräuche. Erfolgen keine Übernahme und Vermessung, gelten Auswahl
und handelsüblich vorgenommene Vermessung des Verkäufers seitens des Käufers
im Voraus als anerkannt.
b) Längen werden in 5 cm-Schritten, Breiten – bei gesundem Splint – in Zentimeterschritten
gemessen. Bei unbesäumten Paketen ist das mittlere Blatt für die Breite
maßgebend. Für Abweichungen von der vereinbarten Qualität (z. B. faule Äste,
kranke Stellen und Fraßgänge*) erfolgt ein entsprechender Abschlag in der Länge
und Breite, nicht aber für gerade laufenden schwarzen Kern oder geraden Riss. Bei
Blindfurnieren (bis 1 mm Dicke) sind kleine Fraßgänge, bei Absperrfurnieren (über 1
mm Dicke) auch größere Fraßgänge ohne Abschlag zu dulden. Verschnittene Blätter
sind bis zu 5 % der Blattanzahl nicht zu beanstanden. Maserfurniere werden
im Allgemeinen blattweise berechnet. Wird Flächenmaßberechnung vereinbart, so
erfolgt die Vermessung in der Länge und Breite in Zentimeterschritten.
2.3.2 Furniermuster
Zur Beurteilung der Qualität und Farbe von Furnieren werden in der Regel digitale Fotos/
Scans oder Furniermuster im Format DIN A4 versandt. Sollen Furniermuster in Form
von ganzen Furnierblättern geliefert werden, ist dies gesondert zu vereinbaren.
2.3.3 Verpackung
Für Verpackung von Furnieren werden, wenn nicht anders vereinbart, die Selbstkosten
berechnet.

ANHÄNGE

ANHANG A
Güteklassen für Nadelschnittholz
Dieser Anhang legt Güteklassen für Nadelschnittholz für allgemeine Verwendungszwecke fest.
HINWEIS: Nadelschnittholz für spezielle Verwendungszwecke kann anderweitig (z. B. in europäischen
oder nationalen Normen) geregelt sein. Entsprechende Anforderungen sind zwischen
den Vertragsparteien zu vereinbaren.
A.1 Gütemerkmale
A.1.1 Fichte, Tanne
A.1.1.1 Farbe
— Blank: Weder rot- noch blaustreifig, noch durch unsachgemäße Behandlung
farbig geworden
— Leicht farbig*: Bis zu 10 % der Oberfläche farbig
— Mittelfarbig: Bis zu 40 % der Oberfläche farbig
— Faul: Nicht nagelfest*
Bei unbesäumter Ware dürfen Faulstellen im Maß vergütet werden.
A.1.1.2 Äste
— Kleine Äste: ≤ 2 cm kleinster Durchmesser
— Mittelgroße Äste: ≤ 4 cm kleinster Durchmesser
Nach Rund- und Flügelästen* wird nicht unterschieden.
Äste ≤ 0,5 cm kleinstem Durchmesser (Punktäste) bleiben unberücksichtigt. Wenn
nicht anders vereinbart, darf der größte Durchmesser eines Astes jeweils nicht mehr
als das Vierfache des zulässigen kleinsten Durchmessers betragen.
Feste schwarze und schwarz umrandete Äste gelten als gesund, wenn sie einseitig
mindestens zur Hälfte fest verwachsen sind.
A.1.1.3 Harzgallen
— Kleine Harzgallen: Breite ≤ 0,5 cm, Länge ≤ 5 cm
— Mittelgroße Harzgallen: Breite ≤ 1 cm, Länge ≤ 10 cm
Gemessen wird die breiteste und die längste Stelle. Harzgallen ≤ 0,2 cm Breite und
≤ 2 cm Länge bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt bei unbesäumter Ware für
Harzgallen größerer Ausdehnung, wenn sie auf der Breitseite* des Brettes innerhalb
der Fläche vorkommen, die durch die Baumkante begrenzt ist.
A.1.1.4 Risse
— Kleine Risse:
− Nicht schräg laufend
− Nicht länger als die Brettbreite
− Nicht durchgehend
− Endrisse dürfen durchgehen
— Mittelgroße Risse:
− Nicht länger als die 1½-fache Breite
− Dürfen durchgehen
— Große Risse:
− Durchgehende Schrägrisse
− Ringschäle
Haarrisse* bleiben bei allen Güteklassen unberücksichtigt. Bei unbesäumter Ware
dürfen Risse im Maß vergütet werden.
A.1.1.5 Baumkante
— Kleine Baumkante: ≤ ¼ der Brettlänge, schräg gemessen nicht > ¼ der Brettdicke
— Mittelgroße Baumkante: ≤ ½ der Brettlänge, schräg gemessen nicht mehr als die
Brettdicke
— Große Baumkante: Brett in ganzer Länge mindestens von der Säge gestreift.
Mindestdeckbreite ≥ ½ Brettbreite
Baumkante ist bei der Güteeinstufung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie auf
der schlechteren Brettseite vorkommt.
A.1.2 Kiefer und Weymouthskiefer
A.1.2.1 Farbe
— Blank: Frei von Bläue* jeder Art; vereinzelt vorkommende Anbläue*, die durch
einen leichten Hobelstoß entfernt werden kann, bleibt unberücksichtigt
— Angeblaut: Vereinzelt vorkommende Anbläue
— Blau: Stärker verblaut
— Verdorben: Durch unsachgemäße Behandlung schwarz oder von Schimmelpilzen
befallen
A.1.2.2 Äste
Kleine Äste:
— Unbesäumte Ware: Kleinster Durchmesser nicht mehr als etwa 1/10 der Brettmittenbreite
oder ≤ 2 cm
— Besäumte Ware: Nicht mehr als etwa 3 cm kleinster Durchmesser
Der größte Durchmesser darf nicht mehr als etwa das Vierfache des kleinsten Durchmessers,
jedoch nicht über 8 cm betragen.
Nach Rund- und Flügelästen wird nicht unterschieden. Äste ≤ 1 cm kleinster Durchmesser
bleiben unberücksichtigt. Das gilt nicht für astreine Seiten.
Beginnende Faulästigkeit auf einer Seite des Brettes bleibt unberücksichtigt. Feste
schwarze und schwarz umrandete Äste gelten als gesund, wenn sie einseitig
mindestens zur Hälfte fest verwachsen sind.
A.1.2.3 Harzgallen
Siehe Abschnitt A.1.1.3. Sofern bei den einzelnen Güteklassen nichts anderes beschrieben
ist, müssen sie im Maß vergütet werden, wenn sie den Verwendungszweck
beeinträchtigen.
A.1.2.4 Risse
Siehe Abschnitt A.1.1.4. Sofern bei den einzelnen Güteklassen nichts anderes beschrieben
ist, müssen Risse im Maß vergütet werden, wenn sie den Verwendungszweck
beeinträchtigen.
A.1.2.5 Baumkante
Siehe Abschnitt A.1.1.5
A.1.3 Lärche, Douglasie
A.1.3.1 Farbe
Siehe Abschnitt A.1.1.1
A.1.3.2 Äste
Siehe Abschnitt A.1.1.2. Schwarz umrandete Äste gelten noch als gesund, sofern sie
keine Loslösungserscheinungen aufweisen.
A.1.3.3 Harzgallen
Siehe Abschnitt A.1.1.3
A.1.3.4 Risse
Siehe Abschnitt A.1.1.4. Wenn nicht anders vereinbart, sind gerade Risse und gerade
Harzrisse* (Pechrisse*) ohne Maßvergütung zulässig.
A.1.3.5 Baumkante
Siehe Abschnitt A.1.1.5
A.1.3.6 Unbesäumte Ware
Bei unbesäumter Ware sind Faulstellen, fauler, rissiger und von Insektenfraß betroffener
Splint sowie Schrägrisse zulässig, müssen jedoch im Maß vergütet werden.

A.2 Güteklassen – Bretter und Bohlen, sägerau (unbearbeitet)
A.2.1 Fichte, Tanne
A.2.1.1 Blockware
Normallänge: 3 m – 6 m
Vermessungsart: stückweise
Stapelung und Verkauf: nur blockweise
— Gruppe I: ≥ 40 cm Zopfdurchmesser
— Gruppe II: 35 cm bis < 40 cm Zopfdurchmesser
— Gruppe III: 30 cm bis < 35 cm Zopfdurchmesser
Beim Einschnitt von Brettern bis einschließlich 19 mm Dicke dürfen auch Zopfdurchmesser
von 25 cm bis < 30 cm mitgeliefert werden.
Die Ware muss im Allgemeinen aus gesunden, äußerlich ast- und beulenfreien
Stämmen erzeugt werden. Der innere Ausfall des Blockes muss innerhalb der Zifferngüteklassen
I und II liegen. Zulässig sind Blöcke, bei denen ein Kernbrett oder eine
Kernbohle der Güteklasse III vorkommt. Bei Blöcken, die im Kern durchschnitten
sind, dürfen zwei Kernbretter oder -bohlen der Güteklasse III vorkommen. Buchsige*
Blöcke sind ausgeschlossen.
A.2.1.2 Zifferngüteklassen
Güteklasse 0
Normallänge: 3 m – 6 m, Breite: ≥ 8 cm, besäumt und unbesäumt
Vermessungsart: stückweise
Die Ware muss:
— blank sein.
Die Ware darf:
— je lfd. m – ohne Rücksicht auf die Lage – einen kleinen Ast, jedoch nicht länger als
5 cm;
— statt eines kleinen Astes eine kleine Harzgalle;
— vereinzelt kleine Risse;
— bei besäumter Ware vereinzelt kleine Baumkante;
— bei unbesäumter Ware Krümmung bis 2 cm je lfd. m haben.
Buchsige Bretter und Bohlen sind ausgeschlossen.
Farbige Ware, die ansonsten die Kriterien der Güteklasse 0 erfüllt, entspricht Güteklasse
I. Der Käufer ist berechtigt, die Lieferung solcher Ware auszuschließen.
Güteklasse I
Normallänge: 3 m – 6 m, Breite: ≥ 8 cm, besäumt und unbesäumt
Vermessungsart: stückweise
Die Ware darf:
— vereinzelt leicht farbig sein;
— kleine fest verwachsene Äste nicht über 5 cm lang, und je lfd. m einen kleinen
Durchfallast;
— vereinzelt kleine Harzgallen;
— vereinzelt kleine Risse, Endrisse, welche nicht länger als die Brettbreite sind,
bleiben unberücksichtigt;
— bei besäumter Ware vereinzelt kleine Baumkante;
— bei unbesäumter Ware Krümmung bis 2 cm je lfd. m haben.
Buchsige Bretter und Bohlen sind ausgeschlossen.
Farbige Ware, die ansonsten die Kriterien der Güteklasse 0 erfüllt, entspricht Güteklasse
I. Der Käufer ist berechtigt, die Lieferung solcher Ware auszuschließen.
Güteklasse II
Normallänge: 3 m – 6 m, Breite: ≥ 8 cm, besäumt und unbesäumt
Vermessungsart: stückweise
Die Ware darf:
— leicht farbig sein;
— ohne Rücksicht auf die Lage je lfd. m zwei kleine Durchfalläste und auf beiden Seiten
festverwachsene mittelgroße Äste bis 10 cm Länge haben. Die bessere Seite
darf keine sich gegenüberliegenden, vom Kern ausgehende Äste aufweisen;
— kleine Harzgallen;
— vereinzelt vorkommende kleine Risse, Endrisse, welche nicht länger als die Brettbreite
sind, bleiben unberücksichtigt;
— bei besäumter Ware kleine Baumkante;
— bei unbesäumter Ware Krümmung bis 2 cm je lfd. m haben.
Insektenfraß ist auch auf der schlechteren Seite nicht zulässig.
Güteklasse III
Normallänge: 3 m – 6 m, Breite: ≥ 8 cm, besäumt und unbesäumt
Vermessungsart: stückweise oder nach Flächenmaß
Bei Lieferung von Breiten ≥ 8 cm: 12 cm Durchschnittsbreite, auf Wunsch des Käufers
auch ohne Durchschnittsbreite; Breiten ≥ 18 cm ohne Durchschnittsbreite.
Die Ware darf:
— mittelfarbig sein;
— vereinzelt mittelgroße lose, im Übrigen gesunde Äste;
— mittelgroße Harzgallen in geringer Anzahl;
— bei besäumter Ware mittelgroße Baumkante;
— mittelgroße Risse;
— geringen Insektenfraß;
— bei unbesäumter Ware Krümmungen haben.
Güteklasse IV
Normallänge: 2 m – 6 m, Breite: ≥ 8 cm, ohne Durchschnittsbreite, besäumt und unbesäumt
Vermessungsart: stückweise oder Flächenmaß
Ware, die der Güteklasse III nicht entspricht, gehört zu Güteklasse IV. Sie darf unter
anderem große Baumkante haben und auch verschnitten sein. Schnittholz, das nicht
mehr als Nutzholz verwendet werden kann, darf nicht mitgeliefert werden. Ausschuss,
verdorbene Ware und Brennholz sind ausgeschlossen.
A.2.1.3 Tischlerqualität
Besäumtes Nadelschnittholz der Güteklassen 0 und I inklusive anfallender Kernbretter
(Güteklasse II) wird auch als Tischlerqualität (oder Schreinerqualität) bezeichnet.
A.2.1.4 Rohhobler
Normallänge: 2 m – 6 m, Dicke: ≤ 55 mm, Breite: 8 cm – 18 cm, nur parallel besäumt
oder prismiert*
Vermessungsart: stückweise
Die Ware darf:
— vereinzelt leicht farbig sein;
— mittelgroße, gesunde Äste, jedoch nicht länger als 7 cm, keine Durchfalläste;
— kleine Harzgallen, jedoch darf die Ansicht des Brettes nicht beeinträchtigt werden;
— kleine Baumkante;
— vereinzelt kleine Risse, sowie Endrisse, welche nicht länger als die Brettbreite sind,
haben.
A.2.2 Kiefer
A.2.2.1 Stamm-, Mittel-, Zopfware, astreine Seiten
Stammware Güteklasse I
Aus Erdstämmen* erzeugt, stückweise sortiert
Vermessungsart: stückweise
Bis 3 % der Stückzahl aus forstseitig gesund geschnittenem Rundholz dürfen mitgeliefert
werden, soweit der Erdstammcharakter erhalten ist. Die Ware darf nicht
grobringig* sein und muss frei von stärkerem Drehwuchs* sein.
Die Faser muss gerade verlaufen, nur eine leichte Abweichung von der geraden Linie
ist zulässig. Die Markröhre darf nicht wesentlich von der Mitte des Brettes abweichen.
Die Ware muss blank sein, hin und wieder ist leichte Anbläue zulässig.
Längen: 4 m – 9 m, bis 5 % der Stückzahl max. 10 m. Die Ware muss im ersten und
zweiten Drittel der Länge – bei Längen bis 6 m auf mindestens 4 m – einseitig astrein
sein. Wenige kleine, gesunde, im mittleren Drittel der Brettbreite liegende Äste bleiben
unberücksichtigt. Im übrigen Teil der Länge dürfen auch einige größere, gesunde,
jedoch nicht bis zum Rand durchgehende Äste vorkommen.
Einseitige Krümmung bis zu 2 cm je lfd. m ist zulässig.
Schilferriss* (Schilfer) nicht über ein Drittel der Brettbreite reichend, kleine Faulstellen,
Stamm-/Stockfäule sowie mit der Faser verlaufende Risse sind zulässig, müssen
jedoch der Ausdehnung entsprechend im Maß vergütet werden. Seitenrisse sowie
durchgehende Schrägrisse sind ausgeschlossen.
Stammware Güteklasse II
Aus Erdstämmen erzeugt, stückweise sortiert
Vermessungsart: stückweise
Bis zu 5 % der Stückzahl aus forstseitig gesund geschnittenem Rundholz dürfen mitgeliefert
werden, soweit der Erdstammcharakter erhalten ist.
Längen wie bei Stammware Güteklasse I. Die Ware muss im ersten Drittel der Länge
– bei Längen bis 6 m auf mindestens 2 m – einseitig astrein sein, im Übrigen nach den
für Stammware Güteklasse I geltenden Gütebestimmungen sortiert werden.
Stammware Güteklasse III
Nur aus Erdstämmen erzeugt, stückweise sortiert
Vermessungsart: stückweise
Forstseitig gesund geschnittenes Rundholz, soweit der Erdstammcharakter erhalten
ist, darf mitgeliefert werden.
Im ersten Drittel der Länge – bei Längen bis 6 m auf nicht weniger als 2 m – dürfen
einige kleine, gesunde, nicht bis zum Rand durchgehende Äste, im übrigen Teil der
Länge kleine faule und große gesunde Äste in mäßiger Anzahl vorkommen.
Längen: wie bei Stammware Güteklasse I und II. Die Ware muss blank, bis ein Drittel
der Stückzahl darf angeblaut sein. Schilferrisse (Schilfer), kleine Faulstellen und
Stamm-/Stockfäule sowie Risse sind zulässig, müssen jedoch der Ausdehnung entsprechend
im Maß vergütet werden. Krümmung bis zu 3 cm je lfd. m ist zulässig.
Mittelware
Blockweise sortiert, Zopfdurchmesser ≥ 25 cm
Vermessungsart: stückweise
Die Ware ist aus nicht grobringigen, nicht stärker drehwüchsigen, äußerlich astreinen,
nicht stark beuligen – bei besonders hochwertiger Beschaffenheit – auch äußerlich
fast astreinen zweiten oder dritten Mittelstücken einzuschneiden, Erdstämme sind
ausgeschlossen. Normallänge ≥ 3 m, max. 20 % der Stückzahl dürfen 2,4 m – 2,8 m
lang sein.
Die Ware muss blank sein, hin und wieder vorkommende Anbläue ist zulässig. Schilferrisse
(Schilfer), nicht über ein Drittel der Brettbreite, kleine Faulstellen, sowie mit
der Faser verlaufende Risse und Schrägrisse sind zulässig, müssen jedoch der Ausdehnung
entsprechend im Maß vergütet werden.
Der Block darf einseitige Krümmung bis zu 2 cm je lfd. m haben. Der innere Ausfall des
Blockes ist bei der Güteeinstufung entscheidend. Die Mehrzahl der Bretter des Blockes
muss klein- und gesundästig sein.
Zopfware
Blockweise sortiert, Zopfdurchmesser ≥ 20 cm
Vermessungsart: stückweise
Die Ware ist aus äußerlich nicht grobästigen Mittelstücken und Zopfenden einzuschneiden.
Normallänge ≥ 3 m, 20 % der Stückzahl dürfen 2,4 m – 2,8 m lang sein.
Die Ware muss blank sein, vorkommende Anbläue ist zulässig. Schilferrisse (Schilfer)
und kleine Faulstellen sowie mit der Faser verlaufende Risse und Schrägrisse sind der
Ausdehnung entsprechend im Maß zu vergüten.
Der Block darf einseitige Krümmung bis zu 2 cm je lfd. m haben.
Modellware
Unbesäumt, block- oder stückweise sortiert, Zopfdurchmesser ≥ 30 cm
Vermessungsart: stückweise
Die Ware muss gesund und darf grob, krumm, sowie blau sein und faule Äste haben.
Normallänge: ≥ 3 m. Bis 20 % der Stückzahl dürfen 2,4 m – 2,8 m lang sein.
Astreine Seiten
Vermessungsart: stückweise.
Dicke: ≤ 33 mm, mindestens einseitig astrein und rissfrei, Krümmungen sind bis zu
2 cm je lfd. m zulässig.
Die Ware wird nach folgenden Sortimenten unterschieden:
— Breite, blanke Stammseiten, bis 10 % der Stückzahl leichte Anbläue zulässig,
unbesäumt, entrindet, 10 cm Mindestdeckbreite, Breite: ≥ 18 cm, Durchschnittsbreite:
≥ 21 cm, Länge: ≥ 3 m, Durchschnittslänge: 4 m.
— Alle übrigen Seiten, unbesäumt und besäumt, entrindet, 6 cm Mindestdeckbreite,
15 cm Durchschnittsbreite, Länge: ≥ 2 m, 3,2 m Durchschnittslänge. Die
Ware muss blank sein, bis 10 % der Stückzahl leichte Anbläue zulässig. Diese
Abmessungen gelten ebenfalls für angeblaute und blaue Seiten.
— Blanke Kurzlängen (Kürzungen) bis 10 % der Stückzahl leichte Anbläue zulässig,
Länge: 0,8 m – 1,8 m, 6 cm Mindestdeckbreite ohne Durchschnittsbreite und ohne
Durchschnittslänge. Diese Abmessungen gelten ebenfalls für angeblaute und
blaue Kürzungsseiten.
A.2.2.2 Zifferngüteklassen
Güteklasse I
Normallänge: 3 m – 6 m, Breite: ≥ 8 cm, besäumt und unbesäumt
Vermessungsart: stückweise
Die Ware muss:
— scharfkantig – vereinzelt kleine Baumkante zulässig;
— blank sein – vereinzelt Anbläue zulässig.
Die Ware darf:
— vereinzelt kleine gesunde Äste;
— vereinzelt kleine Harzgallen haben.
Schilferrisse (Schilfer) und Risse – ausgenommen kleine Risse – sind ausgeschlossen.
Krümmungen sind bei unbesäumter Ware bis 2 cm je lfd. m zulässig.
Güteklasse II
Normallänge: 3 m – 6 m, bis 5 % der Stückzahl von 2 m bis < 3 m zulässig, Breite: ≥ 8
cm, besäumt und unbesäumt
Vermessungsart: stückweise
Die Ware muss:
— blank sein – Anbläue zulässig.
Die Ware darf:
— kleine gesunde – vereinzelt auch lose – und bei Dicken > 30 mm auch vereinzelt
größere gesunde Äste;
— kleine Baumkante;
— Harzgallen haben.
Schilferrisse (Schilfer), Schrägrisse und durchgehende Endrisse sind ausgeschlossen.
Vereinzelt vorkommende Risse und Endrisse bis zur Länge der Brettbreite, letztere
durchgehend, sind zulässig. Bei unbesäumter Ware sind Krümmungen bis 2 cm je
lfd. m zulässig.
Güteklasse III
Normallänge: 3 m – 6 m, bis 15 % der Stückzahl von 2 m bis < 3 m lang zulässig, Breite
≥ 8 cm, besäumt und unbesäumt
Vermessungsart: stückweise oder nach Flächenmaß
Bei Lieferung von Breiten ≥ 8 cm: 12 cm Durchschnittsbreite, auf Wunsch des Käufers
auch ohne Durchschnittsbreite; Breiten ≥ 18 cm ohne Durchschnittsbreite.
Gütebestimmungen: siehe Abschnitt A.2.1.2 Güteklasse III, jedoch darf die Ware blau
sein.
Güteklasse IV
Normallänge: 2 m – 6 m, Breite: ≥ 8 cm ohne Durchschnittsbreite, besäumt und unbesäumt
Vermessungsart: stückweise oder nach Flächenmaß
Gütebestimmungen: siehe Abschnitt A.2.1.2 Güteklasse IV.
A.2.2.3 Tischlerqualität
Siehe Abschnitt A.2.1.3
A.2.2.4 Rohhobler
Normallänge: 2 m – 6 m, Dicke: ≤ 55 mm, nur parallel besäumt oder prismiert, Breite:
8 cm – 18 cm
Vermessungsart: stückweise
Gütebestimmungen: siehe Abschnitt A.1.2.4, jedoch darf die Ware leicht angeblaut
sein.
A.2.3 Weymouthskiefer
Güteklasse S
Blockweise sortiert, Länge: ≥ 2,4 m, Mindestmittendurchmesser: 30 cm, Mindestzopfdurchmesser:
20 cm
Vermessungsart: stückweise
Die Ware muss:
— faul- und bruchfrei sein;
— blockweise gestapelt, verkauft und verladen werden. Kleine Faulstellen sind im
Maß zu vergüten.
Güteklasse N
Besäumt und unbesäumt, Länge: ≥ 2 m, Mindestbreite: 6 cm
Vermessungsart: stückweise
Die Ware muss faul- und bruchfrei sein. Kleine Faulstellen müssen im Maß vergütet
werden.
A.2.4 Lärche, Douglasie
A.2.4.1 Stammbretter/-bohlen*, unbesäumt
Güteklasse I
Normallänge: ≥ 2,4 m, aus Erdstämmen erzeugt
Vermessungsart: stückweise
Die Ware muss:
— auf der linken Seite (Außenseite) an jeder Stelle mindestens zwei Drittel der Brettbreite
Kernholz aufweisen;
— frei von starkem Drehwuchs sein.
Die Ware darf:
— kleine gesunde Äste (ohne Rücksicht auf die Lage) sowie Nageläste bis zu einer
Breite von etwa 15 mm, welche in der Längsrichtung aufgeschnitten sind (ohne
Rücksicht auf ihre Länge);
— Harzrisse (Pechlarsen*), von der Markröhre ausgehende Risse (Kernrisse) sowie
vereinzelt vorkommende kleine Risse und Endrisse, diese jedoch nicht länger als
die Brettbreite;
— kleine Harzgallen;
— einseitige Krümmung, bis 3 cm je lfd. m haben.
Güteklasse II
Normallänge: ≥ 2,4 m, aus Erdstämmen erzeugt
Vermessungsart: stückweise
Die Ware muss:
— frei von starkem Drehwuchs sein.
Die Ware darf:
— mittelgroße, gesunde Äste (ohne Rücksicht auf die Lage) sowie kleine schwarze
Punktäste (Nageläste) bis zu einer Breite von etwa 15 mm, welche in der Längsrichtung
aufgeschnitten sind (ohne Rücksicht auf ihre Länge);
— Harzrisse (Pechlarsen), von der Markröhre ausgehende Risse (Kernrisse) sowie
mittelgroße Risse und Endrisse, diese jedoch nicht länger als die doppelte Brettbreite;
— mittelgroße Harzgallen;
— vereinzelt leichte Rotfäule (Brandigkeit);
— einseitige Krümmung, bis 3 cm je lfd. m haben.
A.2.4.2 Zifferngüteklassen
Güteklasse 0
Normallänge: 3 m – 6 m; Breite: ≥ 8 cm, besäumt und unbesäumt
Vermessungsart: stückweise
Die Ware muss:
— blank und frei von Rotfäule (Brandigkeit) sein.
Die Ware darf:
— je lfd. m einen kleinen Ast;
— vereinzelt kleine Harzgallen;
— vereinzelt kleine Risse, an den Kanten auftretende Schrägrisse, welche nicht länger
als die Brettbreite sind (diese sind im Maß zu vergüten), sowie Endrisse, welche
nicht länger als die Brettbreite sind;
— vereinzelt kleine Baumkante;
— bei unbesäumter Ware einseitige Krümmung, bis 3 cm je lfd. m haben.
Güteklasse I
Normallänge: 3 m – 6 m; Breite: ≥ 8 cm, besäumt und unbesäumt
Vermessungsart: stückweise
Die Ware muss:
— blank und frei von Rotfäule (Brandigkeit) sein.
Die Ware darf:
— kleine, gesunde Äste und je lfd. m einen kleinen Durchfallast oder angefaulten
Ast;
— kleine Harzgallen;
— vereinzelte kleine Risse, an den Kanten auftretende Schrägrisse, welche nicht länger
als die Brettbreite sind (diese sind im Maß zu vergüten), sowie Endrisse, welche
nicht länger als die Brettbreite sind;
— vereinzelt kleine Baumkante;
— bei unbesäumter Ware einseitige Krümmung, bis 3 cm je lfd. m haben.
Güteklasse II
Normallänge: 3 m – 6 m; Breite: ≥ 8 cm, besäumt und unbesäumt
Vermessungsart: stückweise
Die Ware darf:
— leicht farbig sein und vereinzelt leichte Rotfäule (Brandigkeit);
— mittelgroße, gesunde Äste und je lfd. m zwei kleine Durchfalläste oder angefaulte
Äste und zwei Nageläste bis zu einer Breite von etwa 15 mm, welche in der Längsrichtung
aufgeschnitten sind – ohne Rücksicht auf ihre Länge;
— Harzgallen;
— kleine Risse, an den Kanten auftretende Schrägrisse, welche nicht länger als die
Brettbreite sind (diese sind im Maß zu vergüten), sowie Endrisse, welche nicht länger
als die Brettbreite sind;
— kleine Baumkante;
— bei unbesäumter Ware Krümmung, bis 3 cm je lfd. m. haben.
Güteklasse III
Siehe Abschnitt A.2.1.2 Güteklasse III
Güteklasse IV
Siehe Abschnitt A.2.1.2 Güteklasse IV
A.2.4.3 Tischlerqualität
Siehe Abschnitt A.2.1.3
A.2.4.4 Rohhobler
Siehe Abschnitt A.2.1.4
A.2.5 Fichte, Tanne, Kiefer, Weymouthskiefer, Lärche, Douglasie
A.2.5.1 Verpackungsbretter
Länge: ≥ 2 m; Durchschnittslänge: 3 m; Mindestdeckmaß: 7 cm; Durchschnittsbreite:
13 cm, besäumt und unbesäumt; block- oder stückweise sortiert
Längen von 0,8 m – 1,8 m dürfen nach Absprache mitgeliefert werden.
Vermessungsart: stückweise oder nach Flächenmaß
Die Ware muss:
— mindestens nagel- und bruchfest sein.
Die Ware darf:
— bei besäumter Ware Baumkante bis zu ½ der Brettbreite und -dicke haben.
Vorkommende Ringschäle ist im Maß zu vergüten.
Weitere Qualitätsanforderungen sind zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.

A.3 Güteklassen – Bretter und Bohlen, gehobelt
A.3.1 Fichte, Tanne, Kiefer, Weymouthskiefer, Lärche, Douglasie
A.3.1.1 Zifferngüteklassen
Güteklasse I
Normallänge: 2 m – 6 m, Breite: ≥ 8 cm (üblicherweise bis 18 cm)
Vermessungsart: stückweise in Millimeter (Profilmaß)
Die Ware muss:
— blank sein, darf vereinzelt leicht farbig, bei Kiefer leicht angeblaut sein;
— frei von ausgedübelten Stellen und Hobelfehlern sein;
— gut und passend gehobelt sein.
Die Ware darf:
— nur festverwachsene Äste bis zu 2,5 cm kleinstem Durchmesser;
— vereinzelt kleine Harzgallen;
— kleine Baumkante – nur auf der sägerauen/egalisierten Seite;
— kleine Risse haben.
Güteklasse II
Normallänge: 2 m – 6 m, Breite: ≥ 8 cm (üblicherweise bis 18 cm)
Vermessungsart: stückweise in Millimeter (Profilmaß)
Die Ware muss:
— gut und passend gehobelt sein.
Die Ware darf:
— leicht farbig – bei Kiefer angeblaut sein;
— kleine, schwarze, festverwachsene Äste bis 4 cm kleinstem Durchmesser;
— kleine Harzgallen;
— kleine Baumkante, nur auf der sägerauen/egalisierten Seite;
— kleine Risse;
— kleine Hobelfehler und ausgedübelte Stellen haben.
Güteklasse III
Normallänge: 2 m – 6 m, Breite: ≥ 8 cm
Vermessungsart: stückweise in Millimeter (Profilmaß)
Die Ware darf:
— mittelfarbig – bei Kiefer blau – sein;
— vereinzelt kleine, ausgeschlagene Äste;
— Harzgallen;
— kleine Baumkante auf der sägerauen/egalisierten Seite;
— große Risse – nicht länger als ein Viertel der Brettlänge;
— Hobelfehler haben.
Güteklasse IV
Normallänge: 2 m – 6 m, Breite: ≥ 8 cm
Vermessungsart: stückweise in Millimeter (Profilmaß)
Die Ware darf:
— farbig – bei Kiefer blau – sein;
— große Äste – auch lose oder ausgeschlagene;
— Harzgallen;
— mittelgroße Baumkante;
— Risse ≤ 1/3 der Brettlänge;
— Insektenfraß haben.
A.3.1.2 Gespundete Bretter/Rauspund*
Siehe Abschnitt A.3.1.1 Güteklassen I–IV
A.3.1.3 Fußleisten
ohne Breitenbegrenzung
Siehe Abschnitt A.3.1.1 Güteklassen I und II
A.4 Latten, Kreuzholz, Rahmen, Kantholz
A.4.1 Fichte, Tanne, Kiefer, Lärche, Douglasie
A.4.1.1 Latten*
Güteklasse I
Normallänge: 3 m – 6 m
Die Ware darf:
— bei Fichte, Tanne, Lärche und Douglasie leicht farbig, bei Kiefer angeblaut sein;
— kleine Äste, soweit sie die Bruchfestigkeit, und Harzgallen, soweit sie den Verwendungszweck
nicht beeinträchtigen;
— kleine Baumkante;
— kleine Risse haben.
Güteklasse II
Normallänge: 2 m – 6 m
Die Ware darf:
— bei Fichte, Tanne, Lärche und Douglasie farbig, bei Kiefer blau sein;
— Äste, soweit sie die Bruchfestigkeit nicht beeinträchtigen;
— Harzgallen;
— Baumkante, jede Seite muss jedoch auf der ganzen Länge von der Säge gestreift
sein;
— Risse, soweit sie die Bruchfestigkeit nicht beeinträchtigen, haben.
A.4.1.2 Spalierlatten (Plafondlatten, Gipslatten usw.)
Länge: ≥ 0,8 m; Dicke: ≤ 24 mm; Breite: ≤ 35 mm
Die Ware muss:
— gleichmäßig geschnitten;
— auf allen Seiten in ganzer Länge von der Säge gestreift sein.
Die Ware darf:
— Baumkante bei 50 % der Stückzahl haben.
A.4.1.3 Kreuzholz und Rahmen
Als Kreuzholz und Rahmen gelten Querschnittabmessungen > 32 cm2. Bei Kreuzholz
müssen vier Stück kerngetrennt*, bei Rahmen mindestens vier Stück aus einem
Rundholzabschnitt erzeugt sein.
Güteklasse I
Normallänge: 3 m – 6 m, bis 10 % der Stückzahl unter 3 m zulässig
Die Ware muss:
— frei von durchgehenden Rissen und Drehwuchs sein.
Die Ware darf:
— bei Fichte, Tanne, Lärche, und Douglasie leicht farbig, bei Kiefer angeblaut sein;
— bei Fichte, Tanne, Lärche und Douglasie mittelgroße, bei Kiefer vereinzelt große,
gesunde Äste;
— Harzgallen, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen;
— kleine Baumkante haben.
Güteklasse II
Normallänge: 3 m – 6 m, bis 10 % der Stückzahl unter 3 m zulässig
Die Ware darf:
— bei Fichte, Tanne, Lärche, Douglasie farbig, bei Kiefer blau sein;
— Äste und Harzgallen;
— mittelgroße Risse;
— Baumkante – schräg gemessen nicht mehr als die Hälfte der größeren Querschnittabmessung;
— kleinen Drehwuchs;
— geringen Insektenfraß haben.
A.4.1.4 Kantholz*
Kanthölzer müssen äußerlich gesund und entrindet sein und dürfen Kern- und
Trockenrisse aufweisen. Rotfäule, jede andere Art von Fäule sowie Ringschäle sind
nicht zulässig. Fraßgänge von Frischholzinsekten sind zulässig. Fichte, Tanne, Lärche
und Douglasie dürfen farbig und Kiefer blau sein.
Schnittklasse S
Die Ware muss scharfkantig sein und darf keine Baumkante aufweisen.
Schnittklasse A
Die Ware darf an beliebigen Kanten in ganzer Länge Baumkante aufweisen, die schräg
gemessen nicht mehr als 1/8 der größeren Querschnittabmessung (Höhe) beträgt.
Bei Längen über 8 m dürfen bei vereinzelt anfallenden Stücken (maximal 10 % der
Menge) die letzten 0,5 m die Merkmale der Schnittklasse B aufweisen.
Schnittklasse B
Die Ware darf an allen Kanten in ganzer Länge Baumkante aufweisen, die schräg
gemessen nicht mehr als 1/3 der größeren Querschnittabmessung (Höhe) beträgt.
Schnittklasse C
Die Ware muss an allen Seiten in ganzer Länge mindestens von der Säge gestreift sein.
In geringer Länge nicht gestreifte Stellen sind im Maß zu vergüten.

ANHANG B
Gebräuche für die Vermittlung von Geschäften im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland (Maklergebräuche)
Dieser Anhang legt Gebräuche für die Vermittlung von Geschäften im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland (Maklergebräuche) fest.
B.1 Bestimmungen
B.1.1 Form des vermittelten Vertrages
Der durch den Makler vermittelte Abschluss ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.
Stellt der Makler Schlussscheine aus, haben diese die Bedeutung von Beweismitteln.
B.1.2 Haftung
a) Der Makler haftet bei beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstandenen
Schaden.
b) Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden des Maklers liegt nicht vor,
wenn der Makler in gutem Glauben an seine Vertretungsvollmacht gehandelt hat
oder wenn die Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen
oder das Zustandekommen des Vertrages bestreiten.
c) Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien übernehmen Makler keine
Haftung, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist; in diesem Fall ist
eine Delkredere-Vergütung üblich. Alle Auskünfte über die Kredit- und Zahlungsfähigkeit
der Vertragsparteien werden nach bestem Wissen und Gewissen, aber
ohne Gewähr gegeben.
B.1.3 Maklerlohn
a) Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlt, ist
er von Käufer und Verkäufer je zur Hälfe zu tragen, um die Neutralität des Maklers
sicherzustellen.
b) Der Maklerlohn errechnet sich im Allgemeinen nach dem im Schlussschein genannten
Kaufpreis ohne Abzug von Skonto.
c) Dem Käufer gesondert in Rechnung gestellte Versandkosten und Umsatzsteuer
sind nur provisionspflichtig, wenn dies vereinbart ist.
d) Der Anspruch auf Maklerlohn ist mit Abschluss des vermittelten Vertrages entstanden
– jedoch erst fällig, wenn die dem Makler verpflichtete Partei in den Besitz
der ihr vertraglich zustehenden Leistung gelangt. Bei Teillieferungsverträgen gilt
dies für die einzelnen Teillieferungen.
e) Wird der Vertrag ohne Verschulden des Maklers nicht durchgeführt, ist der Maklerlohn
fällig, sobald die Nichtdurchführung des Vertrages feststeht.
f) Beruht die Nichtdurchführung des Vertrages auf höherer Gewalt oder nachgewiesener
Zahlungsunfähigkeit, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des
Maklerlohns.
g) Falls besondere Leistungen wie Delkredere, Inkassi, Besichtigungen, Gutachten,
Abnahmen usw. gewünscht werden, sind hierfür besondere Vergütungen zu
zahlen. Dem Makler sind Kopien von Rechnungen und Korrespondenz einzusenden.
B.1.4 Kunden- bzw. Lieferantenschutz
a) Ist die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch den Makler zustande
gekommen, liegt eine provisionspflichtige Vermittlung von Verträgen auch dann
vor, wenn die Vertragsparteien unter Verzicht auf weitere Hinzuziehung des
Maklers unmittelbar Geschäfte tätigen. Dies gilt jedoch nur für Geschäfte, die
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung (letzte Lieferung) des letzten durch
den Makler abgeschlossenen Geschäfts zwischen den Vertragsparteien getätigt
wurden.
b) Tätigt der Makler einen Abschluss zwischen Parteien, die bereits in Geschäftsverbindung
miteinander standen, besteht auch für spätere unmittelbar abgeschlossene
Geschäfte Provisionspflicht, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem
vom Makler vermittelten Geschäft stehen und innerhalb eines Jahres nach der letzten,
aufgrund des vermittelten Abschlusses, erfolgten Lieferung getätigt werden.
c) Sind Abschlüsse aufgrund einer einleitenden Tätigkeit des Maklers zustande gekommen,
ohne dass der Makler beim Abschluss des Vertrages mitgewirkt hat, unterliegen
sie der Provisionspflicht.
d) Bei Abschlüssen, die durch einen anderen Makler getätigt werden, wird die Provision
nur einmal gezahlt, und zwar an den Makler, der an dem Abschluss unmittelbar
beteiligt war. Dies gilt auch innerhalb der Schutzfrist.
B.1.5 Tätigwerden zweier Makler
Die Schutzfrist von zwei Jahren nach B.1.4 gilt auch für Makler untereinander, sofern
zwei Makler an demselben Geschäft beteiligt waren.
B.1.6 Erfüllungsort
Für den Makler betreffende Rechte und Pflichten aus dem Vermittlungsgeschäft
(Maklervertrag) gilt für sämtliche Beteiligte der Sitz des Maklers als Erfüllungsort.

ANHANG C
Warengruppen im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland
Dieser Anhang führt beispielhaft die wichtigsten Warengruppen im Handel mit Holz und Holzprodukten
in Deutschland auf. Insbesondere sind dies Rundholz, Schnittholz, Hobelware und Holzwerkstoffe sowie weiterverarbeitete holzbasierte Produkte.
Nachfolgend aufgeführte Warengruppen stellen keine abschließende Aufzählung dar, sondern
Beispiele typischer Warengruppen im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland:
— Rundholz
— Schnittholz
— Furnier
— Hobelware
— Geklebte Vollholzprodukte
— Holzwerkstoffe
— Holzfaserdämmstoffe
— Imprägnierte, modifizierte (z. B. thermisch/chemisch) oder anderweitig behandelte
oder vergütete Holzprodukte
— Holz-(Kunststoff-)Verbundwerkstoffe
— Holzfußböden
— Fußböden auf Holzwerkstoffbasis
— Bauelemente aus Holzprodukten
— Holz im Garten
— Holzverpackungen und Holzverpackungsbestandteile
— Energieholz
— Sägenebenprodukte
— Recyclingholz

ANHANG D
Glossar
Anbläue Frühes Stadium des unter dem Begriff  Bläue beschriebenen Phänomens.
Einsetzende Bläue geringen Ausmaßes.
Bläue Bläuliche bis schwarze Verfärbung des Holzes durch Hyphen der Bläuepilze,
die gewöhnlich im Splintholz von Nadelholz (v. a. Kiefer) vorkommt.
Bläuepilze bauen keine Holzsubstanz ab; es kommt nicht zu Festigkeitsverlusten.
Ursache können materialbedingte Feuchteerhöhungen oder
eine hohe Umgebungsluftfeuchte sein. Unter besonderen Bedingungen
kann sich Bläue lediglich im Holzinneren ausbreiten – auf den Holzoberflächen
ist der innere Befall nicht zu erkennen (sog. Innenbläue).
Blockware  Stammware/Blockware
Bohle  Brett, Bohle, Latte, Kantholz
Breitseite Eine der beiden breiteren Seitenflächen eines Schnittholzstückes oder
eine Seitenfläche bei Schnittholz mit quadratischem Querschnitt.
Brett, Bohle, Latte,
Kantholz
Schnittholzstück in länglicher Form mit rechteckigem Querschnitt
folgender Abmessungen:
Produkt: Dicke d bzw. Höhe h / Breite b
Latte: d ≤ 40 mm / b < 80 mm
Brett: d ≤ 40 mm / b ≥ 80 mm
Bohle: d > 40 mm / b > 3 d
Kantholz: b ≤ h ≤ 3 b / b > 40 mm

buchsig (auch Druckholz oder Buchs):
Reaktionsholz der Nadelhölzer, das durch eine entlang der Jahrringe verlaufende,
rotbraun verfärbte Verdichtung der Holzstruktur gekennzeichnet ist.

Bunt- und Obsthölzer:
Gruppe von Laubhölzern mit Holz besonderer Farbe, Tönung, Maserung
sowie sonstigen Auffälligkeiten (z. B. geriegelt, geflammt). Zu den Bunthölzern
gehören: Ahorn, Birke, Esche, Elsbeere, Hainbuche, Linde, Nussbaum,
Erle und Ulme. Obsthölzer sind Apfel, Birne, Pflaume, Kirsche u. a.,
die oft nur in einzelnen Stücken, selten in größeren Mengen, gehandelt
werden.
Drehwuchs:
Von der Längsachse des Stammes abweichende Ausrichtung der Fasern, links-, rechts- oder wechseldrehend.
Erdstamm:
Stammabschnitt, der bei der Fällung unmittelbar vom Wurzelstock abgetrennt wird und in der Regel den Wurzelanlauf zeigt.
farbiges Holz:
Farbabweichung von der natürlichen Farbe des gesunden Holzes ohne Festigkeitsverminderung.
Flügelast: Ast, der so angeschnitten ist, dass das Verhältnis zwischen dem größten und dem kleinsten Durchmesser an der Breitseite größer als 4 ist.
Fraßgang: Durch Insekten verursachter/s Fraßgang oder Loch im Holz.
grobringig (auch grobjährig): Holz mit breiten Jahrringen.
Haarriss: Feiner Riss, der an der Oberfläche durch Spannungen beim Schwinden des Holzes entsteht.
Harzriss: auch Pechriss oder bei Lärche/Douglasie Pechlarse genannt; Rissbildungen im lebenden Baum, die von der Markröhre ausgehen, jedoch in ihrer Ausdehnung auf den inneren Teil des Kernholzes beschränkt bleiben und mit Harz gefüllt sind.
Kantholz: -> Brett, Bohle, Latte, Kantholz
kerngetrennt (auch herzgetrennt): Schnittholz, bei dem der Sägeschnitt durch die Markröhre geht und diese ganz oder teilweise auf den Flächen bzw. Kanten sichtbar ist (≠ kern- oder herzfrei).
lagerhaltend: Im Gegensatz zu Warenlieferungen z. B. direkt auf Baustellen, bezeichnet dies Abnehmer von Holzprodukten mit der Möglichkeit zur Lagerhaltung.
Latte: -> Brett, Bohle, Latte, Kantholz
Mindestdeckbreite: Die geringste Breite eines unbesäumten Schnittholzstückes, auf der schmalen (linken) Seite gemessen.
Mindestdurchschnittsbreite: Die bei einer Schnittholzlieferung mindestens einzuhaltende Durchschnittsbreite.
mittlere Holzfeuchte: Werden an einem Stück Holz mehrere Feuchtemessungen durchgeführt, ist die mittlere Holzfeuchte der Mittelwert aus mehreren Messungen.
nagelfest: Holz mit einer durch Pilzbefall hervorgerufenen Verfärbung und einer geringen Festigkeitsminderung ohne sichtbare Veränderung der Holzstruktur.
natürliche Eigenschaften des Holzes: Holz weist wachstums- und standortbedingte Besonderheiten auf. Diese Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind im Handel und bei der Verwendung von Holz und Holzprodukten zu berücksichtigen.
Pechlarse: siehe Harzriss
Pechriss: siehe Harzriss
prismiert: Im Doppelschnitt erzeugtes Schnittholz einheitlicher Breite.
Profilmaß: Breite von Hobelware einschließlich Feder oder Profilierung (das Profilmaß entspricht nicht dem Deckmaß, das zur Berechnung von Mengen und Flächen benötigt wird).
Rauspund: egalisierte Bretter, schmalseitig gespundet, wenn nicht anders vereinbart mit Nut und Feder.
Schilferrisse (auch Schilfer): bei Nadelholz (meist ältere Kiefern oder Lärchen) oft im Zusammenhang mit Drehwuchs auftretende Risse, die radial verlaufen und sich immer wieder neu ansetzen. Sie sind auf das trockene Holz begrenzt. Der schräge Verlauf der angeschnittenen Risse führt auf der Breitseite zu schuppenförmigen Faserablösungen.
Stammbrett/-bohle: unbesäumtes Lärchen- und Douglasien-Schnittholz aus  Erdstämmen erzeugt.
Stammware/Blockware: Stammware und Blockware beschreiben allgemein unbesäumtes Nadel und Laubschnittholz. Die Begriffe werden mitunter synonym verwendet. Unterscheidung: Blockware bezeichnet insbesondere das nach dem Aufschneiden eines Stammes zur ursprünglichen Stammform zusammengelegte unbesäumte Schnittholz ohne Schwarten. Blockware wird aus stärkeren Stammstücken (meistens Erdstämmen) erzeugt, Stapelung und Verkauf blockweise, wobei die Einheit des Blockes gewährt sein muss. Stammware bezieht sich auf Kiefer, kann aber auch bei anderen Holzarten
vereinbart werden. Stammware wird i. d. R. aus Erdstämmen erzeugt und stückweise sortiert.
verdeckter Mangel: Produktmangel, der bei einer sachgemäßen und vollständigen Wareneingangskontrolle zunächst nicht feststellbar ist und später in Erscheinung tritt. Beispiele: Formaldehydgehalt einer Spanplatte, Qualität einer Verklebung, Wirksamkeit einer Imprägnierung.

Beteiligte Verbände
— Arbeitsgemeinschaft Rohholz e. V. (AGR), Berlin
— Bundesverband Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung e. V. (HPE), Bad Honnef
— Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung
und Vertrieb e. V. (CDH), Berlin
— Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e. V. (DeSH), Berlin
— Gesamtverband Deutscher Holzhandel e. V. (GD Holz), Berlin
— Initiative Furnier + Natur e. V. (IFN), Bonn
— Verband der Holzwirtschaft und Kunststoffverarbeitung Bayern/Thüringen e. V.
(VHKBT), München
— Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e. V. (VSH), Stuttgart

Herausgeber:
Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e. V. (DeSH)
Chausseestraße 99
10115 Berlin
www.saegeindustrie.de

Gesamtverband Deutscher Holzhandel e. V. (GD Holz)
Am Weidendamm 1 A
10117 Berlin
www.gdholz.de

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